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E-ID-Referendum

Wir wollen keinen digitalen Schweizer Pass von privaten Unternehmen!

Collection, Suisse

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Der Bundesrat und das Parlament wollen einen historischen Systemwechsel: Private Unternehmen sollen in Zukunft den digitalen Schweizer Pass (E-ID) ausstellen und sensible private Daten verwalten. An die Stelle des staatlichen Passbüros treten Grossbanken, Versicherungsgesellschaften und staatsnahe Konzerne.

Die E-ID ist eine der demokratiepolitisch wichtigsten Entscheidungen: Es geht um die offizielle Identität der Bürgerinnen und Bürger der Schweiz. Verträge, Finanztransaktionen, Gesundheitsinformationen und auch Behördengeschäfte, wie die Steuererklärung oder die politische Entscheidungsfindung, werden zukünftig digital mit Hilfe einer E-ID abgewickelt werden.

Eine repräsentative Umfrage zeigt, dass 87% der Bevölkerung den digitalen Pass vom Staat beziehen wollen. Statt dem Wunsch der Bevölkerung Rechnung zu tragen, verabschiedet sich der Bund und das Parlament mit der Privatisierung der E-ID von einer staatlichen Kernaufgabe. Dagegen ergrei- fen wir das Referendum! Danke für Ihre Unterstützung.

Les feuilles de signatures doivent être soumis dès que possible.

Texte d'initiative

Eidgenössische Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)»

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 78a Landschaft und Biodiversität

  1. In Ergänzung zu Artikel 78 sorgen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür, dass:
    a. die schutzwürdigen Landschaften, Ortsbilder, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler bewahrt werden;
    b. die Natur, die Landschaft und das baukulturelle Erbe auch ausserhalb der Schutzobjekte geschont werden.
  2. Der Bund bezeichnet nach Anhörung der Kantone die Schutzobjekte von gesamtschweizerischer Bedeutung. Die Kantone bezeichnen die Schutzobjekte von kantonaler Bedeutung.
  3. Der Bund unterstützt die Massnahmen der Kantone zur Sicherung und Stärkung der Biodiversität.

Art. 197 Ziff. 122

  1. Übergangsbestimmung zu Art. 78a (Landschaft und Biodiversität)
    Bund und Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 78a innerhalb von fünf Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände.

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